Seitenbereiche

Luxushandy nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

Inhalt

Betriebsausgaben:

Zu den Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die „durch den Betrieb veranlasst sind“ (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Diese Klausel erfährt aber gleich wieder eine Ausnahme: Berühren Betriebsausgaben die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder andere Personen, dann sind diese nicht ab-zugsfähig, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Luxushandy unangemessen:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Zahnarztes zu entscheiden, der sich für 5.200 € ein Handy angeschafft hat und die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend machte.

Der Mediziner begründete das mit der Sicherstellung seiner Erreichbarkeit.

Das Finanzgericht war aber der Auffassung, dass die Sicherstellung seiner Erreichbarkeit auch mit einem gewöhnlichen Mobilfunkgerät gewährleistet sei und lehnte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze ab (Urteil v. 14.7.2011, 6 K 2137/10).

Stand: 19. September 2011

Bild: Ivelin Ivanov - Fotolia.com

Über uns: Wir von GUDDAS & UTECH sind Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Oldenburg in Holstein. Seit über 60 Jahren betreuen wir unsere Mandanten im Bereich der Steuerberatung und Rechtsberatung. Nutzen Sie unser Kontaktformular und treten Sie mit uns in Kontakt!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.