Seitenbereiche

Neues BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA Vorschriften

Inhalt

Bundesfinanzministerium schränkt Anwendung von DBA weiter ein

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Verträge zwischen zwei Staaten, die eine doppelte Besteuerung ein und desselben Steuersubstrates verhindern sollen. Dies geschieht, indem das jeweilige Abkommen das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte dem einen oder anderen Staat zuweist. Vielfach können dadurch aber auch „weiße Einkünfte“ entstehen, also solche, die weder der eine noch der andere Staat besteuert. Zur Verhinderung solcher „weißen Einkünfte“ dienen so genannte Rückfallklauseln bzw. „Subject-to-tax-, Remittance-base- (Überweisungsklauseln) und Switch-over-Klauseln (Umschaltklauseln)“.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung dieser Klauseln unter Berücksichtigung der jüngsten Bundesfinanzhof-Rechtsprechung ein neues Schreiben erlassen (BMF v. 20.06.2013, IV B 2, S 1300/09/10006). Das neue BMF-Schreiben erläutert u.a. die Anwendung der Subject-to-tax Klausel im Quellenstaat und im Ansässigkeitsstaat und erläutert die Besteuerung unter Anwendung dieser Klausel anhand von Beispielen. Bezüglich der Anwendung der Remittance-base-Klausel (Überweisungsklausel) sowie der Switch-over-Klausel (Umschaltklausel) vertritt das BMF die bisherige Auffassung weiter. Insbesondere in Fällen von Qualifikationskonflikten behält sich Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anwendung der Anrechnungsmethode an Stelle der Freistellungsmethode vor. Das neue BMF-Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2013 Teil I S. 980 veröffentlicht.

Stand: 12. Oktober 2013

Bild: Ina Schoenrock - Fotolia.com

Über uns: Wir von GUDDAS & UTECH sind Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Oldenburg in Holstein. Seit über 60 Jahren betreuen wir unsere Mandanten im Bereich der Steuerberatung und Rechtsberatung. Nutzen Sie unser Kontaktformular und treten Sie mit uns in Kontakt!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.