BGH-Urteil:
Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZR 40/09) entschieden, dass der „Goodwill“, also der immaterielle Wert eines Unternehmens, den ein Käufer bereit wäre zu bezahlen für den Kundenstamm, den Ruf des Unternehmens, Lage der Firma usw., bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass im Fall einer Scheidung immaterielle Firmenwerte in Geld auszugleichen sind. Ein hoher Goodwill führt beim Unternehmen unter Umständen zu einem hohen Geldabfluss, dem keine tatsächlich vereinnahmten liquiden Mittel gegenüberstehen, wenn das Unternehmen nicht tatsächlich verkauft wird.
Bewertung:
Der BGH hat in dem Urteil zugleich auch die Kriterien zusammengefasst, nach der ein Unternehmenswert im Scheidungsfall einschließlich Goodwill zu ermitteln ist. Danach ist der Unternehmenswert nach der modifizierten Ertragswertmethode in vier Schritten zu ermitteln: Zunächst ist der Substanzwert zu errechnen aus der Summe der Werte für das Inventar, der Grundstücke, der Kontoguthaben usw. Diesem Wert addiert sich der Goodwill hinzu. Davon abgezogen werden kann ein gedachter Unternehmerlohn und fiktive Ertragsteuern, die im Fall eines tatsächlichen Verkaufs anfallen würden.
Abhilfe Ehevertrag:
Um im Fall einer Scheidung die Existenz des Unternehmens nicht zur gefährden, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages.
Stand: 12. Oktober 2011
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