Hausstand:
Zum Nachweis eines zur Geltendmachung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung notwendigen eigenen Hausstandes war nach Verwaltungsauffassung bislang u.a. der Nachweis zu führen, dass sich der Partner „finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann“ (R 9.11 der Lohnsteuerrichtlinien).
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung:
Das Finanzgericht Münster hat hierzu in einem aktuellen Urteil (vom 20.12.2011, 1 K 4150/08 E) entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und außerdem eine Einwohner-Meldung als Erstwohnsitz nicht zwingend erforderlich sei. Der Fall betraf eine Berufspendlerin, der der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ihre Wohnung am Beschäftigungsort vor ihrer Eheschließung versagt wurde, weil sie sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt hat. Darauf komme es aber nicht an. Denn aus einem finanziellen Beitrag lässt sich nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstandes schließen.
Revision zugelassen:
Ob die Finanzverwaltung allerdings nicht wieder die Oberhand gewinnt, bleibt abzuwarten. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Unabhängig von dieser Entscheidung dürfte sich der Bundesfinanzhof über die Frage der Kostenbeteiligung und Kostentragung im Rahmen des Nachweises eines eigenen Hausstandes in Kürze äußern. Jedenfalls ist seit dem 21.2.2011 ein diesbezügliches Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. VI R 87/10).
Stand: 12. Februar 2012
Über uns: Wir von GUDDAS & UTECH sind Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Oldenburg in Holstein. Seit über 60 Jahren betreuen wir unsere Mandanten im Bereich der Steuerberatung und Rechtsberatung. Nutzen Sie unser Kontaktformular und treten Sie mit uns in Kontakt!