Unentgeltliche Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttung
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen den Gewinn nicht mindern und sind daher außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Bei den begünstigten Gesellschaftern liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Nutzung Ferienwohnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der unentgeltlichen Nutzung eines einer spanischen Kapitalgesellschaft (einer S.L.) gehörenden Einfamilienhauses auf Mallorca durch die deutschen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung gesehen (BFH v. 12.06.2013, I R 109-111/10, BStBl 2013 II S. 1024). Der BFH ist damit der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt. In dem Fall stand das Grundstück den Gesellschaftern ganzjährig zur Verfügung.
Besteuerungsrecht Deutschland
Während das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 6 DBA) grundsätzlich Spanien zukommt, hat der BFH in dieser unentgeltlichen Nutzung Dividendeneinkünfte gesehen und Deutschland das Besteuerungsrecht zugesprochen. Der Umstand, dass eine vGA in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung im tatsächlichen Wortsinne nicht „gezahlt”, vielmehr „erspart” wird, schadet nach Ansicht des BFH nicht.
Stand: 26. Mai 2014
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