Selbst genutztes Wohneigentum
Während die Veräußerung einer vermieteten Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, d. h. der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt, kann die selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig von einer Mindesthaltedauer steuerfrei veräußert werden. Befindet sich in dem selbst genutzten Wohneigentum ein häusliches Arbeitszimmer, für welches Werbungskosten abgesetzt worden sind, behandelte das Finanzamt die Veräußerung des sich in der selbst genutzten Wohnung befindlichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut. Entsprechend wurde der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz-EStG behandelt.
Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut
Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitszimmer, welches in den privaten Wohnbereich integriert ist, kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt (Urteil vom 20.3.2018, 8 K 1160/15). Damit führt ein Arbeitszimmer entgegen der Finanzamtspraxis nicht zu einer anteiligen Besteuerung des – im Übrigen – steuerfreien Veräußerungsgewinns. Im Streitfall hat das Finanzamt den auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von rund € 35.000,00 der Besteuerung unterworfen. Nach Ansicht des Finanzamts liegt in einem Arbeitszimmer keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vor.
Abzugsverbot
Eine Besteuerung des auf ein Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinns steht nach Ansicht des FG jedoch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. So lässt der Gesetzgeber den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht zu. Ausnahmen gelten nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (in diesem Fall können bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden) oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 11/18).
Stand: 27. Juni 2018
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