8,50 € pro Arbeitsstunde Pflicht für alle Arbeitnehmer
Mindestlohngesetz
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (vom 02. 04.2014) hat die Bundesregierung unter anderem ein neues Mindestlohngesetz auf den Weg gebracht, welches vom Parlament voraussichtlich ab Juli verabschiedet wird. Das neue Mindestlohngesetz schreibt ab dem 01.01.2015 einen Mindestbruttolohn von 8,50 € pro Zeitstunde fest.
Geltungsbereich
Der neue Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sein sollen lediglich Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach ihrer Neueinstellung, Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Auszubildende. Dem Mindestlohn unterliegen grundsätzlich auch alle Praktikanten mit Ausnahme jener, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums absolvieren. Ausgenommen sind auch so genannte Schnupperpraktikanten oder Arbeitsverhältnisse im Rahmen freiwilliger Praktika für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.
Gestaltungsmißbrauch
Das Gesetz sieht hohe Geldbußen für Fälle vor, in denen gegen den Mindestlohn durch missbräuchliche Konstruktionen und dergleichen verstoßen wird. Im Einzelfall können Geldbußen bis zu 500.000 € verhängt werden (vgl. § 21 MiLoG-E).
Übergangsregelung
Bis zum 31.12.2016 sollen vom neuen Mindestlohngesetz abweichende tarifvertragliche Regelungen weiterhin gelten, sofern diese für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind (§ 24 Mindestlohngesetz MiLoG-E).
Dies gilt ebenso für Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsende- und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Ab dem 01.01.2017 ist der neue Mindestlohn für alle Arbeitnehmer verbindlich. Vorrangig gelten dann nur noch Regelungen, die ein Entgelt festschreiben, welches die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet (§ 1 Abs. 3 MiLoG-E). Damit kann der Mindestlohn nur noch bis 31.12.2016 durch entsprechende Tarifverträge, die eine geringere Entlohnung vorsehen, unterschritten werden.
Stand: 24. Juni 2014
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