Verdeckte Gewinnausschüttung
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) werden Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf den steuerpflichtigen Gewinn auswirken und nicht auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Stellt der Betriebsprüfer eine vGA fest, erfolgt bei der Kapitalgesellschaft eine Gewinnkorrektur und beim Gesellschafter eine entsprechende Bezugserhöhung.
Auslandsberührung
Beanstandet der Betriebsprüfer eine vGA wegen formeller Mängel (es wurden keine klaren und eindeutigen vorherigen Vereinbarungen getroffen) zwischen einem inländischen Unternehmen und einem ausländischen Tochterunternehmen, kommt es regelmäßig zu einer Doppelbesteuerung, da die geltenden DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6 DBA-Niederlande, welcher Art. 9 OECD-Musterabkommen entspricht) auf Seiten der Auslandstochter keine Gewinnkorrekturen erlauben, die sich aus der Nichterfüllung der nach nationalem Recht erforderlichen rein formalen Voraussetzungen begründen.
Rechtsprechung
Dies hat auch das Finanzgericht Hamburg richtig erkannt und in einem Streitfall, in dem der Betriebsprüfer eine vGA „nur“ mangels fehlender vorheriger Vereinbarungen angenommen hat (nach nationalen Vorschriften) verneint. Begründung: Geltende DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6 DBA-Niederlande) entfalten eine diesbezügliche Sperrwirkung (Urt. v. 31.10.2011, 6 K 179/10, Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig unter Az. BFH Az. I R 75/11).
Stand: 12. Juni 2012
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