Bisherige Regelung
Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde im Zuge der Umstellung der Besteuerung von Renten auf die nachgelagerte Besteuerung ein jährlich um 2 Prozent ansteigender Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen bis ins Jahr 2025 eingeführt. Die stufenweise Erhöhung des Sonderausgabenabzugs endete zum 31.12.2022.
Vollständiger Sonderausgabenabzug
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde mit Wirkung ab 2023 ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherungsbeiträge) eingeführt (§ 10 Abs. 3 EStG idF JStG 2022). Ursprünglich war vorgesehen, den vollständigen Sonderausgabenabzug erstmals im Jahr 2025 zuzulassen. Für 2023 erhöht sich dadurch der Sonderausgabenabzugsbetrag um vier Prozent. Unverändert gilt, dass Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West berücksichtigt werden können. Der Höchstbeitrag beträgt 2023 € 26528 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze € 107.400,00).
Wegfall der Vorsorgepauschale
Als Folgeänderung entfällt die Übergangsregelung zum Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen in Form einer Vorsorgepauschale bei der Erhebung der Lohnsteuer (§ 39 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz).
Stand: 28. Dezember 2022
Über uns: Wir von GUDDAS & UTECH sind Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Oldenburg in Holstein. Seit über 60 Jahren betreuen wir unsere Mandanten im Bereich der Steuerberatung und Rechtsberatung. Nutzen Sie unser Kontaktformular und treten Sie mit uns in Kontakt!