Keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag
Gewerbeertrag
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem nach den einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinn, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen bzw. Kürzungen.
Entgelte für Schulden
Dem Gewinn ist u. a. ein Viertel der Aufwendungen für Schuldzinsen hinzuzurechnen. Darunter fällt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonto im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen vor Fälligkeit (§ 8 Satz 2 Nr. 1 a Gewerbesteuergesetz - GewStG). Fraglich war bisher, wie Negativzinsen im Rahmen dieser Hinzurechnungsvorschrift zu behandeln sind.
Gleichlautende Erlasse
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jetzt in gleichlautenden Erlassen (vom 17.11.2015) bestimmt, dass die von einem gewerblichen Unternehmen zu zahlenden negativen Einlagezinsen nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten gezahlt werden. Letztere sind vielmehr Entgelt für die Verwahrung von Eigenkapital. Daher entfällt für Negativzinsen eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag.
Stand: 21. Dezember 2015
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