Neue 66-Prozent-Grenze:
Mit Kindern bzw. nahen Angehörigen wird im Regelfall ein im Vergleich zum Marktniveau niedrigerer Mietzins vereinbart. Zugleich aber sollen die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Wohnung voll absetzbar sein. Seit 1.1.2012 gilt hierzu: Beträgt die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, müssen die Werbungskosten aufgeteilt werden. Liegt der Mietzins, den der Angehörige zahlt, genau bei 66 % der ortsüblichen Miete oder darüber, können die vollen Werbungskosten abgezogen werden. Bislang musste der tatsächliche Mietzins lediglich mindestens 56 % der ortsüblichen Miete betragen, um durch Vorlage einer positiven Prognoserechnung den vollen Werbungskostenabzug zu bekommen. Betrug die tatsächliche Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, wurde der volle Werbungskostenabzug schon bisher ohne Vorlage einer Prognoserechnung gewährt.
Keine Prognoserechnung mehr erforderlich:
Künftig wird nur noch auf das Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgestellt, eine Prognoserechnung ist bei verbilligter Vermietung grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Stand: 12. Dezember 2011
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