Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung
Das Bundeskabinett hat im Oktober 2015 die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2016 beschlossen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.050,00 auf € 6.200,00 pro Monat bzw. € 74.400,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost erhöht sich von monatlich € 5.200,00 auf € 5.400,00 bzw. € 64.800,00 im Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2016 für West und Ost einheitlich € 50.850,00 (2015: € 49.500,00).
Versicherungspflicht Krankenversicherung
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 54.900,00 auf € 56.250,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern.
Bezugsgrößen
Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2016 monatlich € 2.905,00 pro Monat. Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich € 2.520,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 26. November 2015
Über uns: Wir von GUDDAS & UTECH sind Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Oldenburg in Holstein. Seit über 60 Jahren betreuen wir unsere Mandanten im Bereich der Steuerberatung und Rechtsberatung. Nutzen Sie unser Kontaktformular und treten Sie mit uns in Kontakt!