Schneeballsysteme
Geprellte Anleger, die einem Anlagebetrüger aufgesessen sind, der ein Schneeballsystem betreibt, müssen ihre sogenannten Scheinrenditen versteuern. Eine Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die vom Anleger angeforderten Ausschüttungen auf sein Verlangen hätten ausgezahlt werden können. Unbedeutend ist, ob der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern. Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht tatsächlich ausgezahlte, sondern auf Drängen des Betrügers wiederangelegte Erträge der Besteuerung unterworfen (BFH Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12).
Stand: 27. Juli 2014
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