Verschärfende Gesetzesneuregelungen mit rückwirkender Anwendung
Gesetz
Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilfe-Richtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt (I S. 1809) veröffentlicht. Das Gesetz enthält im Wesentlichen die bereits im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehenen Regelungen mit folgenden verschärfenden Gesetzesneuregelungen:
Cash GmbH
Die Steuerbefreiungen für sogenannte Cash GmbHs sind mit Wirkung zum 06.06.2013 weggefallen. Nach der Neuregelung zählen Zahlungsmittel von mehr als 20 % des gemeinen Werts des Unternehmens nicht zum begünstigten Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a des Erbschaftsteuergesetzes -Neufassung).
Goldfinger-Modell
Ebenfalls rückwirkend zum 28.02.2013 geschlossen wurde die Möglichkeit, mittels negativem Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen bis auf null Prozent zu senken. Künftig gilt, dass bei der Ermittlung der Einkünfte für den Progressionsvorbehalt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme zum Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Damit kann ein negativer Progressionsvorbehalt nur noch bei echten Verlusten entstehen.
Umsatzsteuer
Abgeschafft wird zum 01.01.2014 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken. Unter den Begriff „Sammlungsstücke“ fallen auch Münzen und Medaillen aus Edelmetallen.
Investitionsabzugsbetrag
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt, für welches der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (Urt. v. 05.05.2011, 1 K 266/10). Der Gesetzgeber hebt dieses steuerzahlerfreundliche Urteil durch eine Gesetzesänderung auf. Nach dem neuen § 7g Abs. 3 EStG wird die Anlaufhemmung der 15-Monats-Frist bis Eintritt des rückwirkenden Ereignisses (Aufgabe der Investitionsabsicht) ausgeschlossen.
Stand: 23. Juli 2013
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