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Doppelte Erbschaftsteuern in internationalen Erbfällen

Inhalt

Doppelbesteuerung

In grenzüberschreitenden Erbfällen kann es nicht selten zu einer doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer kommen, da Deutschland bisher nur insgesamt sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern geschlossen hat, die eine solche Doppelbesteuerung vermeiden. Derzeit bestehen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern folgende DBA: Dänemark, Griechenland, Schweden, Schweiz, USA und Frankreich. Das DBA Frankreich gilt dabei erst für die nach dem 3.4.2009 eingetretenen Erbfälle.

Vermeidung doppelter Steuern

Besteht mit dem betreffenden Auslandsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen, sollte eine doppelte Besteuerung unbedingt vermieden werden, wie ein Fall zeigt, den das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden hatte. In dem Fall betrug die Gesamtbelastung des französischen ererbten Vermögens mit französischer und deutscher Erbschaftsteuer 71,76 %. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot (Urt. v. 21.12.2011, 7 K 1935/10, Rev BFH II R 10/12). Doppelte Steuern lassen sich u.a. dadurch vermeiden, dass der/die Erben ihren Wohnsitz ebenfalls in den Wohnsitzstaat des Erblassers oder einen anderen Staat verlagern, der entweder keine Erbschaftsteuern erhebt oder seinerseits mit dem Wohnsitzstaat des Erblassers ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern abgeschlossen hat.

Stand: 12. Juli 2012

Bild: Jonas Wolff - Fotolia.com

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