Laborleistungen
Ärztinnen und Ärzte beauftragen im Regelfall externe Laboreinrichtungen mit medizinischen Analysen. Streitig war bisher, ob diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit oder steuerpflichtig sind. Unbestritten war, dass solche Leistungen, weil sie naturgemäß außerhalb der Arztpraxisräume ausgeführt werden, nicht unter die für Ärztinnen und Ärzte geltende Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen.
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem konkreten Fall umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes für möglich erachtet (Urteil vom 24.8.2017, V R 25/16). Diese Vorschrift befreit unter anderem ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik und Befunderhebung von der Umsatzsteuer, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, als auch (nach Satz 2 Doppelbuchst. bb) wenn sie von „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung“ durchgeführt werden, sofern diese „an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten“. Im Streitfall untersuchte eine GmbH biologisches Probematerial im Auftrag von Ärzten und Heilpraktikern. Das Labor stand unter der Leitung eines Allgemeinmediziners.
Stand: 28. November 2017
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