Umsatzsteuer:
Pflegeleistungen sind einmal umsatzsteuerpflichtig, einmal umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig, wenn der Patient selbst zahlt. Umsatzsteuerfrei, wenn die gesetzliche Pflegekasse die Kosten übernimmt. Das heißt, dass die gleiche Leistung einmal umsatzsteuerpflichtig ist und einmal nicht. Dies ging selbst dem Bundesfinanzhof (BFH) zu weit. Mit Beschluss vom 2.3.2011 (Az XI R 47/07) legte das oberste deutsche Finanzgericht dem Europäischen Gerichtshof den Fall einer selbständigen Krankenschwester vor, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt. Der BFH fragte, ob es dem geltenden Recht entspricht, wenn der deutsche Gesetzgeber die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig macht, dass bei diesen Einrichtungen die Pflegekosten in einer bestimmten Anzahl von Fällen von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Im Vorlagefall hat die Krankenschwester alle ihre Umsätze als steuerfrei behandelt, obwohl 68 % Privatzahler waren. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort.
Gestaltungsempfehlung:
Bis zur Entscheidung des EuGH sollte man darauf achten, dass der Anteil an Selbstzahlern unter Patienten entsprechend gering ist bzw. nicht mehr als ein Drittel ausmacht.
Stand: 12. Mai 2011
Über uns: Wir von GUDDAS & UTECH sind Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Oldenburg in Holstein. Seit über 60 Jahren betreuen wir unsere Mandanten im Bereich der Steuerberatung und Rechtsberatung. Nutzen Sie unser Kontaktformular und treten Sie mit uns in Kontakt!