Der Fall
Eine neurologische Gemeinschaftspraxis bildete in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für Regressrisiken (ungewisse Verbindlichkeiten). Die Ärztegemeinschaft begründete diese Rückstellungen durch diverse Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung u.a. betreffend “Information über Ihre Verordnungsweise nach Durchschnittswerten”, sowie “Frühinformation über die Arzneimittelausgaben” und durch ein Schreiben betreffend einer Richtgrößenprüfung für Arznei-, Verband- und Heilmittelverordnungen. Die Ärzte fürchteten hier Regressansprüche der Krankenkassen für den Fall der Überschreitung zulässiger Verordnungskosten. Der Finanzverwaltung genügten diese Schreiben als Begründung für die Rückstellungen nicht - und sie bekam Recht.
Das Urteil
Das Finanzgericht (FG) Bremen sah in den bloßen Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung keine ausreichenden Voraussetzungen für das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit. Hierzu hätte die Ärztegemeinschaft ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen und die Geltendmachung der Verpflichtung hätte nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag wahrscheinlich sein müssen (FG Bremen Urt. v. 8.2.2012, 1 K 32/10). Letzteres sei z.B. durch einen Beschluss des Prüfungsausschusses Ärzte/Krankenkassen gegeben, nach diesem der Arzt wegen der Überschreitung der maßgeblichen Richtgrößensummen tatsächlich in Anspruch genommen wird, nicht aber durch bloße Informationsschreiben.
Stand: 12. August 2012
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