Außergewöhnliche Belastung
Hat ein Steuerpflichtiger bestimmte größere Aufwendungen zu tragen, die diesem zwangsläufig erwachsen und über das hinausgehen, was die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen hat, kann er diese Aufwendungen teilweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können allerdings nur solche Aufwendungen, die die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung errechnet sich aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstandes.
Legasthenie
Umstritten war bisher, ob Aufwendungen für die Behandlung von Lese- und Schreibstörungen überhaupt außergewöhnliche Belastungen sein können. Die Finanzverwaltung lässt jetzt den Steuerabzug der Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zu (vgl. Schreiben Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10.10.2016, S 2284.1.1-18/1 St32).
Krankheit
Die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche muss auf eine Krankheit zurückzuführen sein. Die ins Auge gefasste Behandlung muss „nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt“ sein, „um die Krankheit zu heilen oder zu lindern“. Ist die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche auf eine andere Ursache als auf eine Krankheit zurückzuführen, können keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.
Medizinische Notwendigkeit
Ein wesentlicher Streitpunkt bei der Behandlung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist deren medizinische Notwendigkeit. Nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten die Vorlage einer ärztlichen Verordnung. Ausnahme: Zur Geltendmachung von Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes ist ein amtsärztliches Gutachten oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des medizinischen Dienstes erforderlich (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV). Ärztinnen und Ärzte sollten bei Ausstellung der ärztlichen Verordnung darauf achten, dass sie nicht nur das Vorliegen einer Krankheit bescheinigen, sondern zur steuerlichen Geltendmachung der Aufwendungen auch die medizinische Indikation der Behandlung bestätigen.
Stand: 27. Februar 2017
Über uns: Wir von GUDDAS & UTECH sind Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Oldenburg in Holstein. Seit über 60 Jahren betreuen wir unsere Mandanten im Bereich der Steuerberatung und Rechtsberatung. Nutzen Sie unser Kontaktformular und treten Sie mit uns in Kontakt!