Gelenksknorpel:
Der Katalog der umsatzsteuerfreien Dienstleistungen bei Ärzten erweitert sich stetig. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation umsatzsteuerfrei sind (BFH v. 29.6.2011 XI R 52/07).
Der Fall:
Geklagt hat ein Biotechnologie-Unternehmen, das in der Forschung und Entwicklung von Erkrankungen des Knorpels, Knochen und Haut etc. tätig war. U.a. betrieb das Unternehmen eine Dienstleistung zur Züchtung und Vermehrung von Gelenkknorpelzellen. Die Finanzverwaltung behandelte diese Dienstleistung als umsatzsteuerpflichtig.
BFH:
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte dies. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klassifizierte der BFH die Gelenksknorpelzüchtungen als „Heilbehandlung“ und nicht als „Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen“. Damit ist die Leistung umsatzsteuerfrei, wenn sie – das war in dem Fall unstreitig - von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht wird.
Stand: 12. Februar 2012
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