Der Fall:
Ein Dermatologe hatte einmal wöchentlich eine Kosmetikerin in seine Praxis bestellt, die manuelle Akne-Therapien bei Privatpatienten durchführte. Die Maßnahmen rechnete der Arzt direkt mit den Privatpatienten ab. Umsatzsteuer berechnete der Arzt nicht.
BFH-Entscheidung:
Die Leistungen der Kosmetikerin waren nicht umsatzsteuerfrei. Der BFH begründete dies mit einem fehlenden Befähigungsnachweis (Urteil v. 2.9.2010 V R 47/09).
Keine Abfärbewirkung:
Die Befähigung zur heilberuflichen Tätigkeit des Arztes, welche Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Leistung ist, färbt nicht auf den Subunternehmer ab. Dieser müsste schon selbst die entsprechende berufliche Befähigung besitzen. Eine Kosmetikerin erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen, wenn sie über eine Zusatzausbildung in Dermatologie bei einem Pharmaunternehmen verfügt, wie der Fall zeigt. Auch die Tatsache, dass die Krankenkassen die Leistung bezahlen, spricht nicht automatisch für eine Heilbehandlung, die i.S. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei wäre.
Arzt bleibt „steuerfrei“:
Die Umsatzsteuerpflicht betrifft allerdings nur den Subunternehmer. Dieser müsste also dem beauftragenden Arzt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis stellen. Der Arzt selbst, im Urteilsfall der Hautarzt, genießt jedoch für die unter Einsatz der Subunternehmerin erzielten Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung. Die Steuerpflicht trifft insoweit nur den Subunternehmer, der die Leistungen ausführt.
Stand: 15. Februar 2011
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